POKERVEREIN WEIßENSEE E.V. BERLIN
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Satzung des Pokervereins Weißensee e.V.
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INHALTSVERZEICHNIS
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§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Grundsätze

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Ehrungen

§ 6 Beiträge und Gebühren

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Haftung

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Auflösung des Vereins

§ 14 Inkraftsetzung des Vereins


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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt die Bezeichnung " Pokerverein Weißensee ", ( nach 
    seiner Eintragung mit dem Zusatz e.V. )

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des 
    Amtsgerichtes Charlottenburg einzutragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck und Grundsätze:

1. Der o.g. Pokerverein mit Sitz in Berlin verfolgt aussschliesslich und 
unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Bekannt -
machung, Förderung und Pflege des schon jahrzehnte alten Karten -
spiels - Pokern als Strategie- und  Gesellschaftsspiel und eine denk -
sportliche Disziplin, die ohne Geldeinsatz in  besonderem Masse ge -
ist, der strategisch-geistigen und charakterlichen Erziehung dienen.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwillig -
keit, einer sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffent -
lickeit zu dienen.

2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel ohne Geldein -
satz, insbesondere durch vereinsinterne monatliche Qualifikationsspiele,
nach dem Tannenbaumprinzip organisierte Head`s up Forderungsspiele,
Pokerschulungen, denksportliche Wettbewerbe mit anderen Pokerver -
einen, Teilnahme an Turnieren verschiedener Veranstalter, Organisation 
und Veranstalten von eigenen Pokerturnieren.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen 
Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemässen
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

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§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT



1. Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung durch die Abgabe 
eines schriftlichen Aufnahmeantrages beim Vereinsvorstand erworben.
Die Beitrittserkärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines 
Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wurde. Dabei bedarf
es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das 
Mitglied der Vereinssatzung einschliesslich erlassener Ordnung.

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt 
wurde.

3. Die Mitglieddauer beträgt eine Jahr. Der Vorstand kann Ausnahmen 
zulassen. Daneben ist eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich. In diesem Fall
ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom 
Verein zu bestätigen. Die Mindestdauer beträgt drei Monate, die Höchst -
dauer zwölf Monate. Abweichend von § 6.4. wird der Beitrag für Mitglie -
der auf Zeit vom Vorstand festgesetzt.


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§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT



1. Die Mitgliedschaft endet

1.1. durch Tod
1.2. durch freiwilligen Austritt
1.3. durch Streichung aus der Mitgliederliste
1.4. durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 
Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am 30.11.
des Jahres beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Bei Mtiglied -
ern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlöscht beim Austritt ihr 
Amt. Sie haben auf  Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzu -
legen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzu -
geben.


3. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliedsliste kann der 
Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die 
Verpflichtung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung
aus der Mitgliederliste unberührt.

4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen die Bestimmungen 
dieser Satzung verstösst, Anorderungen der Vereinsorgane missachtet
oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und 
dadurch dem Interesse und ansehen des Vereins schadet, kann durch 
beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei 
Wochen nach Zugang schriftlich beim Vorstand einlegen. Über den Ein -
spruch entscheidet eine unverzüglich einberufene  ausserordentliche
Mitgliederversammlung entgültig.

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§ 5 EHRUNGEN



1. Der Verein ehrt Mitglieder für aussergewöhnliche Leistungen, für 
Verdienste um den Verein, für regelmässige Teilnahme, und für
langjährige Mitgliedschaft.

2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt 
werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders
verdient gemacht haben.

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§ 6 BEITRÄGE UND GEBÜHREN



1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag 
beträgt monatlich 10 Euro (ermässigt 5 Euro) und ist bis zum fünften
Werktag eines jeden Monats zu entrichten.

2. Die § 5.2. genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 
Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungs -
kostenbeitrag in Höhe von 2,50 Euro erhoben.

3. Mitglieder, die vorübergehend beruflich oder andersweitig ortsabwe -
send sind und daher am Vereinsleben nicht teilhaben können, sind auf 
Antrag für die Zeit der Abwesendheit von der Beitragszahlung befreit
- ihre Mitgliedschaft ruht.

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§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER



1. Alle Mitglieder im Sinne des § 3.1. sind berechtigt, an der Willensbild -
ung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und 
die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

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§ 8 HAFTUNG



Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied 
selbst.

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§ 9 VEREINSORGANE



Organe des Vereins:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

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§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG



1. Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten 
    Mitglieder. Sie ist zuständig für:

- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft
- die Beratung und Beschlussfassnung über sonstige vom Vorstand auf 
  die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- Änderung des Vereinszweckes
- Auflösung des Vereins

2.1. Jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres wird die 
ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.

2.2. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der 
Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Aushang
in den Vereinsräumen bzw. durch Anschreiben der Mitglieder.

2.3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor 
der Versammlung beim Vorstand schriftlich und mit Begründung
eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge,
die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche
nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind .

2.4. Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf 
Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmbe -
rechtigten geheim durchgeführt werden.

2.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere 
über die gefassten Beschlüsse, ist eine Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.

2.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2.7. Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mit -
glieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit 
gilt als Ablehnung.

2.8. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesen -
den Mitglieder erforderlich.

2.9. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stim -
menentthaltungen weder als Ja - noch als Nein - Stimme gezählt.

3. Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks 
ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.

4. Ausserordentliche Mitgliederversammlung

4.1. Der Vereinsvorsitzende kann ausserordentliche Mitgliederversam -
mlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und des Grundes verlangt wird.

4.2. Eine so beantragte ausserordentliche Mitgliederversammlung muss 
spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens  einberufen
werden.

4.3. Tagesordnungspunkte einer ausserordentlichen Mitgliederversam -
mlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt und in
der Einberufunf genannt sind.

4.4. Für Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen 
Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

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§ 11 VORSTAND



1. Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassierer

Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, 
die nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen worden ist.

2. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 
erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein zur
Vertretung berechtigt.

3. Der erste Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. 
Er leitet die Arbeit des Vorstandes.

4. Der erste Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden 
für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstands -
mitglied bleibt so lange im Amt, bis der Nachfolger  gewählt oder berufen 
ist.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, 
so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an 
dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden 
Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann 
sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 
Protokollführer zu unterzeichnen
ist.

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§ 12 KASSENPRÜFER



1. Von der Mitgliederversammlung ist für die Dauer von zwei Jahren ein 
Kassenprüfer zu wählen. Es muss ein Vereinsmitglied sein. Er bleibt bis 
zur Neuwahl im Amt.

2. Der Kassenprüfer ist für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie 
ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfbericht ist der Mitglieder -
versammlung vorzutragen. Über Beanstandungen muss der Kassen -
prüfer zuvor dem Vorstand berichten.

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§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS



1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung 
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Für die Beschlussfassung ist § 10.3 massgebend.

3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist 
das Vereinsvermögen ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zuzu -
führen. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Ein -
willigung  des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 14 INKRAFTSETZUNG DES VEREINS



Diese Satzung wurde mit ihren eingearbeiteten Veränderungen am 
17.07.2007 von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.

Damit erlischt die vorhergehende Satzung vom 30.05.2007.
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